Die Antwort aus dem Ministerium:
"um den Warmwasserkessel verwenden zu dürfen, muss dieser die Anforderungen an das Bauordnungsrecht sowie die Vorgaben der 1. BImSchV erfüllen.
Die Anforderung des Bauordnungsrechts wird in § 18 Abs. 1 Nr. 2 c) der Landesbauordnung (LBauO) von Rheinland-Pfalz (RLP) beschrieben.
§ 18 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
2. nach den Bestimmungen
c) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Bauproduktenverordnung berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr.1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.
Das von Ihnen benannte Produkt Attack DPX 35 Profi gilt als Bauprodukt im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 c) LBauO RLP dann als in Verkehr gebracht, wenn die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Bauproduktenverordnung (BauPVO) in den zitierten Richtlinien der Konformitätserklärung (s. 58 des beigefügten Bedienungsanleitung)
·Richtlinie 2006/95/EG jetzt Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie),
·Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie),
·Richtlinie 2004/108/EG (elektromagnetische Verträglichkeit))
berücksichtigt werden.
Die Angabe der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fehlt u. E. in der Konformitätserklärung. Diese Maschinenrichtlinie müsste aufgrund des Vorhandenseins eines Gebläses aber ebenfalls aufgeführt werden. Für die Erfüllung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie kann insbesondere die Norm DIN EN 303-5 angewendet werden, da diese im Amtsblatt der EU als harmonisierter Standard bekannt gemacht worden ist.
http://ec.europa.eu/growth/sin…ds/machinery/index_en.htm
Außerdem muss das Bauprodukt die CE-Kennzeichnung tragen. Diese Anforderung kann für die vorhandene CE-Kennzeichnung ist in Verbindung mit der daneben angebrachten Übersetzung aus Sicht der obersten Bauaufsicht als erfüllt betrachtet werden, da sie die festgelegten Leistungsstufen oder -klassen bzw. die Leistung des Bauprodukts angibt.
Die Anforderungen zum Bauordnungsrecht wären somit erfüllt, wenn Sie eine schriftliche Bestätigung des Herstellers erhalten, dass die zitierten Richtlinien sowie die fehlende Maschinenrichtlinie die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I BauPVO berücksichtigen.
Der Kessel muss aber auch die Anforderungen der §5 der
1. BImSchV erfüllen. Die Prüfung und Entscheidung, ob diese
Grenzwerte den Regelungen der 1. BImSchV entspricht, ist mit dem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zu klären."
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So, dann muss ich mit dem Hersteller in Kontakt treten und die Bestätigung bekommen.
Endlich mal eine klare, fundierte Aussage!