Holzvergaser Warmluftsystem?

Es gibt 31 Antworten in diesem Thema, welches 13.191 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Hans.

  • In diesen Unterlagen finden sich auch schon ein paar interessante Informationen:


    Bedienunsanleitung h307_h.pdf
    Montageanleitung h307_h.pdf


    Erstens ist der Brennstoff Koks zulässig, was vorteilhaft für die Messung sein kann.


    Zweitens gibt es vom Hersteller eine Rostabdeckung aus Schamotte für die ausschließliche Verbrennung von Holz und Holzbriketts.
    Also quasi einen Umbau auf Grundofenfeuerung, wie hier besprochen:
    generell: Kaminofen Umrüstung von Rostverbrennung auf Aschebett
    Dieser Umbau (wenn nicht schon vorhanden) wäre sinnvoll, wenn Du mit Holz messen möchtest.
    Wenn Du sowieso nur mit Holz heizt, wäre der Umbau auch ohne den Hintergrund der Messung zu empfehlen.

  • Auch wird teilweise bestimmtes Vorgehen der Reinigung vor der Messung beschrieben.
    Bei mir sollte die Messung nicht mit einem blitzblanken Kessel erfolgen, sondern es sollten zwei, drei Abbrände vorher durchgeführt sein nach Reinigung.


    Wie Hans sagt, frag mal bei Buderus nach ....

  • Rostabdeckung

    Ist vorhanden, mir war garnicht bewusst, dass darunter noch ein Rost vorhanden ist.
    Wieder was gelernt.


    Ich werde mich bei Gelegenheit mal beim Kundendienst von Buderus erkundigen, was die mir raten.

  • Leider nicht.


    3.2.1 Zulässige Brennstoffe
    • Naturbelassenes, luftgetrocknetes Scheitholz (2 Jahre gelagert,Wassergehalt < 20 %)
    • Holzbriketts nach DIN 51731 HP2
    • Braunkohlebriketts

  • Nimm die Braunkohlebriketts. Dann hast du ganz schnell viele Freunde in der Nachbarschaft ....


    *duckundweg*


    :whistling:

  • Komisch.
    Bei den zulässigen Brennstoffen steht Koks nicht mit dabei, bei den Einstellwerten der Luftschieber dann aber doch....
    (Montageanleitung Seite 22)

  • Hallo


    Aber ohne den BK Briketts,kann er sichs gleich vor den Ofen gemütlich machen ,beim ständigen nachlegen.
    Die hohen Temperaturen in Dauerholz Betrieb sind auch nicht gerade super für die Lebensdauer des Einsatzes.


    Lg

  • Was mich stutzig macht:


    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__5.html
    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten:
    Stufe 1: Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden
    Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden


    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__15.html
    (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.


    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__25.html:
    (1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:

    bis einschließlich
    31. Dezember 1994
    1. Januar 2015
    vom 1. Januar 1995
    bis einschließlich
    31. Dezember 2004
    1. Januar 2019
    vom 1. Januar 2005
    bis einschließlich
    21. März 2010
    1. Januar 2025


    .
    Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.


    (2) Vom 22. März 2010 bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte, die nach Anlage 2 zu ermitteln sind:

    > 15 ≤ 500,150,154
    > 50 ≤ 1500,150,152
    > 150 ≤ 5000,150,151
    > 5000,150,150,5




    Wenn mein Einsatz von 2007 ist und 9kW hat, was gilt dann? [Blockierte Grafik: https://forum.waffen-online.de/uploads/emoticons/default_confused.gif]

  • Moin Moin!


    Du musst ab 01.01.2019 die Stufe 1 der BImSchV erfüllen.
    Korrektur: ab 01.01.2025
    Das bedeutet meiner Auffassung nach je nach Brennstoff bei der Messung folgende Grenzwerte:


    BrennstoffBrennstoff-Nr.Staub [mg/m³]CO [mg/m³]
    Braunkohlebrikett20,091
    Stückholz40,11
    Holzbrikett5a0,060,8


    MfG Hans

  • Wenn mein Einsatz von 2007 ist und 9kW hat, was gilt dann?

    Hallo @Hans,


    dieses Thema interessiert mich auch. Aber ich bin zu keinem klaren Schluss gekommen, darum habe ich mich zurückgehalten. :saint:


    Wie kommst du auf den 01.01. 2019? Wenn der Heizeinsatz doch "von 2007" ist, warum ist der Stichtag für Stufe-1 dann nicht der 01.01.2025?


    M.E. ist die Heizung, wenn sie denn überhaupt messpflichtig ist, nur nach den Grenzwerten für Bestandsanlagen (Staub=0,15 g/m³ und CO 4.0 g/m³).


    Was mir ebenfalls unklar ist: Inwiefern spielt es eine Rolle, dass der Wärmeerzeuger unter 15 KW Leistung hat? In der 1.BImSchV wird in §25 (Übergangsregelungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe...) bei den Fristen immer nur auf Wärmeerzeuger >15 kW abgehoben.


    @m0ve, worauf beruft sich denn dein Bezirks-Schornsteinfeger?
    Und warum handelt es sich bei deiner Anlage nicht um eine "Einzelraumfeuerungsanlage nach §26"?


    Viele Grüße von Karlheinz :)

    Seit Juni 2011:

    ETA Twin: SH30/P25 "noTouch" (Füllraum 150 Liter)

    Hopf Pelletaustragung: 6x UniWok-Saugsonden (Lager für 6 to)

    Paradigma Pufferspeicher: 2x Aqua Expresso (1090 + 958 Liter; seriell verbunden)

    Paradigma FrischWasserStation

    Paradigma VRK-Anlage: 2x CPC21 Star Azzurro Solarpanel (10m²; Aqua-System ohne Glykol)

  • Karlheinz, Du hast Recht mit dem Stichtag.
    Ich war gedanklich bei 1997 als Errichtungsjahr.
    Die Heizung ist aber 2007 errichtet worden, also erst ab 01.01.2025 nach BImschV Stufe 1 zu messen.
    Da die Leistung unter 15kW liegt, muss in der Zwischenzeit gar nicht gemessen werden.
    So verstehe ich jedenfalls die BImSchV.
    Dann hätte der Schornsteinfeger von @m0ve sinnlos Alarm gemacht...


    Hier nochmal der Link zur BImSchV:
    https://www.gesetze-im-interne…1_2010/BJNR003800010.html

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!