Will einen neuen Ofen einbauen,das schreibt der Besenknecht dazu...ist das berechtigt,ich will ihn mit dem Kaminofen an einem Schornstein betreiben,kann die Berechnung erzwungen werden ? Der Kessel kann auch ohne Gebläse mit Zugregler betrieben werden,steht beim Verkäufer ,hat aber kein Ü Zeichen.MfG
" Bitte achten Sie darauf das der Kessel eine Zulassung für Deutschland hat. Ich habe Ihnen 2 Fotos mit Informationen angehängt.
Der von Ihnen genannte Kessel besitzt ein Gebläse und benötigt somit einen eigenen Schornstein. Er darf also nicht am selben Schornstein wie der Kaminofen angeschlossen sein.
Ebenso benötige ich für die Abnahme eine Schornsteinquerschnittsberechnung, welche die Funktion der Feuerstätte am Schornstein bestätigt. Es macht Sinn, wenn Sie mir diese Berechnung im voraus zukommen lassen. Sollte die Berechnung kein positives Ergebnis erzielen, dürfen Sie die Feuerstätte nicht betreiben.
"Feuvo Bw.. §7 Abs. 5
(5) Die Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlaßwiderstand und innerer Oberfläche, so bemessen sein, daß die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.
Eigener Schornstein:
4. Mehrfachbelegung – Auszüge aus den relevanten Normen DIN V 18160-1:2006-01
„Abgasanlagen – Teil 1: Planung und Ausführung“
12.1.2 Mehrfachbelegung
Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn − durch die feuerungstechnische Bemessung die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
− eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen ist,
− die gemeinsame Abgasleitung aus nicht brennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird,
− der sichere Betrieb aller Feuerstätten sowie die sichere Abführung der Abgase nicht durch luftabsaugende Anlagen, die sich auch in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten befinden können, beeinträchtigt wird.
12.1.3 Anschluss von raumluftabhängigen Feuerstätten an eine mehrfach belegte Abgasanlage
Der Abstand zwischen der Einführung des untersten und des obersten Verbindungsstückes sollte nicht mehr als 6,5 m betragen. Die Abgasanlagen dürfen hinsichtlich der Brennstoffart gemischt belegt werden, wenn die Verbindungsstücke der Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe eine senkrechte Anlaufstrecke von mindestens 1 m Höhe unmittelbar hinter dem Abgasstutzen haben.
Sofern eine der Feuerstätten mit festen Brennstoffen betrieben werden kann, müssen der senkrechte Teil der Abgasanlage die Anforderungen an Schornsteine und sämtliche Verbindungsstücke die Anforderungen an Verbindungsstücke für Feuerstätten für feste Brennstoffe erfüllen".
An mehrfach belegte Abgasanlagen sollten nicht angeschlossen werden:
− raumluftabhängige Feuerstätten gemeinsam mit raumluftunabhängigen Feuerstätten, sofern sie nicht den Anforderungen nach [5] entsprechen,
− Feuerstätten mit Gebläse gemeinsam mit Feuerstätten ohne Gebläse,
− Feuerstätten mit Gebläse, soweit nicht alle Feuerstätten im selben Aufstellraum angeordnet sind oder soweit nicht alle Feuerstätten in derselben Bauart ausgeführt sind,
− Feuerstätten, die oberhalb des 5. Vollgeschosses angeordnet sind, soweit nicht alle Feuerstätten im selben Raum aufgestellt sind,
− Feuerstätten mit Abgastemperaturen über 400 °C,
− offene Kamine nach DIN EN 13329;
− Kaminöfen nach DIN EN 13240;
− Feuerstätten in Aufstellräumen mit ständig offener Verbindung zum Freien, z. B. mit Lüftungsöffnungen, ausgenommen Feuerstätten im selben Aufstellraum.