Was mich stutzig macht:
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__5.html
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten:
Stufe 1: Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden
Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__15.html
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__25.html:
(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:
bis einschließlich 31. Dezember 1994 | 1. Januar 2015 |
vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 | 1. Januar 2019 |
vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 | 1. Januar 2025 |
.
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
(2) Vom 22. März 2010 bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte, die nach Anlage 2 zu ermitteln sind:
> 15 ≤ 50 | 0,15 | 0,15 | 4 |
> 50 ≤ 150 | 0,15 | 0,15 | 2 |
> 150 ≤ 500 | 0,15 | 0,15 | 1 |
> 500 | 0,15 | 0,15 | 0,5 |
Wenn mein Einsatz von 2007 ist und 9kW hat, was gilt dann? [Blockierte Grafik: https://forum.waffen-online.de/uploads/emoticons/default_confused.gif]